Urheberrecht
letzte Änderung 14.3.2004
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
Das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt sowohl das Urheberrecht im engeren Sinn, dessen Schutzgegenstand das Werk ist, als auch die sog. verwandten Schutzrechte, auch Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte genannt.
Der zentrale Begriff des Urheberrechtes ist das Werk. Geschützt ist nicht das Werk an sich (also der Konsum des Werkes durch Ansehen oder Anhören), sondern nur bestimmte Verwertungsarten (Vervielfältigung, Verbreitung, Vermieten und Verleihen, Senden, Vortrag, Aufführung und Vorführung sowie öffentliche Zurverfügungstellung).
Werke sind persönliche geistige Schöpfungen, die den Gebieten der Literatur (inkl. Sprachwerke, einschließlich Computerprogramme), der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst zuordenbar sind. Der Werkbegriff ist von der Judikatur durch eine Reihe von Positiv- und Negativdefinitionen entwickelt worden. Das Werk muss Ergebnis geistiger Tätigkeit sein. Der Geistesblitz allein ist noch kein Werk. Die Idee muss eine Form gefunden haben. Sie muss Ausdruck der Individualität ihres Urhebers sein. Werke müssen etwas Neues und Originelles darstellen: entweder durch ihren Inhalt, durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form; nur dann werden sie geschützt. Die individuelle geistige Leistung muss sich vom Alltäglichen und Üblichen abheben. Eine besondere Werk- oder Gestaltungshöhe wird seit der OGH-Entscheidung "Bundesheer-Formblatt" (4 Ob 36/92) nicht mehr verlangt.
Website: Da das UrhG die geschützten Werke taxativ (d.h. vollständig) aufzählt und die Website dort nicht erfasst ist, genießt sie als solche keinen urheberrechtlichen Schutz. Allerdings können Teile davon - Fotos, Graphiken, Texte oder Programme, Musik- oder Videostücke sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genießen. Darüber hinaus kann die gesamte Website entweder als Datenbankwerk oder als (einfache) Datenbank geschützt sein oder das Design als Gebrauchsgraphik Schutz genießen.
Bei Fotos besteht neben dem Werkschutz nach § 3 UrhG auch noch ein separater Lichtbildschutz (§ 73 UrhG), der auch für Fotos gilt, die keine Werke im Sinne des § 1 UrhG sind. Allerdings ist der Anspruch an die "Werkhöhe" beim Lichtbild seit der "Eurobike"-Entscheidung des OGH vom 12.9.2001 (siehe unter Entscheidungen) sehr gering, sodass auch die meisten Amateurfotos Werkschutz genießen. Alle anderen Fotos (z.B. Passfotos) sind nach § 73 UrhG geschützt. Einzige Voraussetzung ist, dass sie mit einem fotographischen Verfahren hergestellt werden; darunter fällt auch die Digitalfotographie. Man kann daher davon ausgehen, dass alle Fotos entweder Werkschutz oder Leistungsschutz genießen.
Bei Datenbanken besteht neben dem Schutz als Sammelwerk (Datenbankwerk nach § 40 f UrhG), auch ein Schutz nach §§ 76c und 76d UrhG idF BGBl 1998/25, wenn die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erforderte. Während sich der Schutz der Datenbankwerke auf ihre Struktur, nicht aber auf ihren Inhalt bezieht, erstreckt sich das Schutzrecht eigener Art auf den Inhalt der Datenbank (somit auf die gesammelten Daten selbst, die ihrerseits keinen Werkcharakter aufweisen müssen), indem es die Gesamtheit dieser Daten oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung schützt.
Das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG)
Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist.
Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch "berechtigte Interessen" des Abgebildeten (oder im Todesfall) naher Angehöriger verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt (siehe etwa die Entscheidung "Arbeitnehmerfoto").
Die bisherigen Entscheidungen betreffen überwiegend Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Künstler, Straftäter) durch Zeitungen. Durch das Internet werden aber in viel größerem Umfang Personenfotos auch durch Private veröffentlicht. Durch das Aufkommen von Kamera-Handys bekommt das Recht am eigenen Bild eine ganz neue Dimension. Man kann noch nicht vorhersagen, wie die Rechtsprechung darauf reagieren wird und wo die Grenze zwischen Schutz der Privatsphäre und dem neuen Veröffentlichungstrend gezogen werden wird.
Unproblematisch sind etwa Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden.
OGH (SZ 28/205): Durch § 78 soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt.
Siehe auch Beispiele unter FAQ Nr. 2.2
Die Privatkopie
Durch die Urheberrechtsnovelle 2003 wurde das Recht der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch (§ 42 UrhG) wesentlich eingeschränkt. Vervielfältigungen auf anderen Trägern als Papier dürfen nur mehr für den privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke angefertigt werden; außerdem steht der Privatgebrauch nur mehr natürlichen Personen zu. Hier finden Sie eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung in Österreich und Deutschland:
Privatkopie Ö
Privatkopie D
Pressespiegel
Wird ein Pressespiegel durch (digitale) Kopie der Originalbeiträge und Übernahme in das eigene Medium hergestellt, liegt eine urheberrechtlich relevante Verwertung (Vervielfältigung) vor. Trotzdem ist die Zustimmung nicht in jedem Fall erforderlich, die Abgrenzung ist aber relativ schwierig, weil es dabei darauf ankommt, um welche Art von Artikel es sich handelt:
Ein "Sprachwerk" im Sinne des § 2 UrhG ist wie jedes andere Werk im Sinne des UrhR geschützt; eine Vervielfältigung oder auch jede andere Verwertung bedarf der Zustimmung des Urhebers. In einer Zeitung sind dies vor allem Fachartikel oder Kommentare.
Artikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesthemen im Sinne des § 44 Abs. 1 UrhG dürfen vervielfältigt und verbreitet werden, wenn das nicht ausdrücklich verboten wurde ("Rechte vorbehalten").
Einfache Mitteilungen darstellende Presseberichte (vermischte Nachrichten, Tagesneuigkeiten) genießen gem. § 44 Abs. 3 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz, sie dürfen aber gem. § 79 UrhG (Nachrichtenschutz) erst dann übernommen werden, wenn seit ihrer Erstveröffentlichung 12 Stunden vergangen sind.
Die Herstellung eines Online-Pressespiegels durch bloße Übernahme der Titel und allenfalls Untertitel und deren Verlinkung auf den Original-Artikel ist urheberrechtlich unbedenklich, solange dadurch nicht ein wesentlicher Teil des gesamten Online-Mediums übernommen wird (Datenbankschutz).
Ein nach dem UrhG eingeräumtes Recht ist einschränkend auszulegen
Der Inhaber von Rechten kann immer nur die Rechte weitergeben, die er selbst hat, und dabei ist das UrhG sehr restriktiv.
Beispiel: Wenn Sie sich beim Fotographen ein Passfoto machen lassen, erwerben Sie nur das Recht, die übergebenen Papierabzüge zu nutzen; Sie dürfen das Passfoto aber ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotographen weder kopieren, noch scannen und ins Internet stellen.
Auch wenn alles, was im Internet zugänglich ist (Texte, Bilder, Multimedia), veröffentlicht ist, erlaubt dies nur eine private Nutzung dieser Inhalte, aber keine weitergehende Verwendung, insbesondere keine Weitergabe oder eigene Veröffentlichung.
Beispiel: Einen Text, beispielsweise einen juristischen Aufsatz aus rechtsprobleme.at, darf man nicht kopieren und auf die eigene Website stellen; ebenso einen Presseartikel aus einem Online-Medium. Diese Inhalte dürfen auch nicht in ausgedruckter Form weitergegeben werden.
Urheberrecht ohne ©
Zwischen dem europäischen und dem amerikanischen Urheberrecht besteht ein Wesensunterschied, der darin liegt, dass nach dem europäischen System die Verwertungsrechte ohne besonderen Hinweis (© - Symbol) solange beim Hersteller des Werkes liegen, als dieser sie nicht weitergegeben hat. Das gilt selbstverständlich auch für jeden Text und jedes Bild. Allerdings kann der Urheber nach § 20 UrhG bestimmen, dass das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist, die dann auch beibehalten werden muss.
Der Begriff "Copyright" sollte bei uns überhaupt nicht verwendet werden, weil er nicht mit dem Urheberrecht gleichgesetzt werden kann; er bezieht sich unter Umständen nur auf den Teilbereich Vervielfältigungsrecht.
Ansprüche des in seinen Rechten Verletzten:
Unterlassungsanspruch § 81 UrhG:
Auf Unterlassung kann entgegen verbreiteter Meinung auch dann geklagt werden, wenn die Urheberrechtsverletzung bereits beseitigt wurde, da schon bei einer einmaligen Urheberrechtsverletzung angenommen wird, dass Wiederholungsgefahr besteht, der Verletzer also wieder Urheberrechtsverletzungen begehen werde. Die Rechtsprechung ist hier ziemlich streng und stellt hohe Anforderungen an den Gegenbeweis. Nur wenn dem Beklagten der Gegenbeweis gelingt, d.h. er den Beweis erbringen kann, dass er mit Sicherheit das Urheberrecht des Klägers nicht mehr verletzen wird, gewinnt der Beklagte in diesem Punkt den Prozess und bekommt in diesem Streitpunkt seine Kosten ersetzt.
Beseitigungsanspruch § 82 UrhG:
Dieser ist eine Folge des Unterlassungsanspruches und geschieht im Internet einfach durch Löschung der digitalen Inhalte. Ein Sonderproblem kann hier durch diverse Speicherungen in Caches und Archiven von Suchmaschinen entstehen. Hier wird man vom Verletzer verlangen müssen, dass er die Löschung solcher Inhalte verlangt, soweit ihm dies zumutbar ist. Zumutbar ist auf jeden Fall eine Überprüfung der gängigsten Suchmaschinen auf die von der Urheberrechtsverletzung betroffenen Inhalte und ein Antrag auf Löschung dieser Inhalte an den Suchmaschinenbetreiber.
Urteilsveröffentlichung § 85 UrhG:
Wird auf Unterlassung oder Beseitigung geklagt, hat das Gericht dem siegreichen Kläger bei Vorliegens eines berechtigten Interesses die Befugnis einzuräumen, den Urteilsspruch auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Der Umfang der Veröffentlichung richtet sich nach der Verbreitung der Urheberrechtsverletzung. Bei einer Urheberrechtsverletzung im Internet wird man auch von einer Veröffentlichung im Internet ausgehen müssen, was die Kosten im Vergleich zu einem Printmedium verringern dürfte.
Angemessenes Entgelt § 86 UrhG:
Dessen Höhe orientiert sich daran, was üblicherweise für eine gleichartige Leistung bei im vorhinein eingeholter Einwilligung des Urhebers bezahlt hätte werden müssen. Dazu kann die unverbindlichen Verbandsempfehlung der Bundesinnung für Berufsfotographen herangezogen werden.
Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes § 87 UrhG:
Bei Verschulden ist Schadenersatz in mindestens der doppelten Höhe des angemessenen Entgeltes zu leisten; dabei handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatz, bei dem weder nachgewiesen werden muss, dass ein Schaden eingetreten ist, noch wie hoch dieser tatsächlich ist (OGH 4 Ob 63/98p).
Auch der entgangene Gewinn ist bereits bei leichtem Verschulden zu ersetzen. Daneben besteht auch noch ein Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes, den der Schädiger mit der Verletzung erzielt hat (meist schwierig zu beweisen).
Rechnungslegung § 87a UrhG:
Wen ein Entgelts- oder Vergütungsanspruch trifft (§§ 86 und 87), ist auch zur Rechnungslegung verpflichtet. Der Verletzte kann diese Rechnungslegung durch einen Sachverständigen prüfen lassen. Wenn sich bei der Prüfung ein höherer Betrag als bei der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten des SV vom Verletzer zu tragen, sonst von dem, der die Prüfung verlangt hat.
Prozesskosten
Diese sind meist höher, als Entgelt und Schadenersatz zusammen (es wäre denn, es geht um sehr viele Bilder), da vor allem das Unterlassungsbegehren meist sehr hoch bewertet wird und damit die Gerichts- und Anwaltskosten hoch sind. Der Grund dafür liegt einerseits darin, dass der Weg zum OGH von der Höhe des Streitwertes abhängig ist und andererseits auch nach den Autonomen Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte solche Streitigkeiten relativ hoch bewertet werden, weil es sich (bisher) nicht um Allerweltsstreitigkeiten handelt.
Ob der Urheberrechtsverletzer den pauschalierten Schadenersatz nach § 87 neben dem angemessenen Entgelt nach § 86 zu bezahlen hat (somit insgesamt den dreifachen Lizenzbetrag, ist strittig. In der Entscheidung 4 Ob 63/98p ist der OGH gegen die Meinung von Franz Mahr (MR 1994, 189) der Meinung Koziols (Beiträge zum Urheberrecht IV, 60 f) gefolgt, wonach § 86 und § 87 nur alternativ zur Anwendung kämen, was in der Regel bei Verschulden zur Zahlung der doppelten Lizenzgebühr und ohne Verschulden zur Zahlung der einfachen Lizenzgebühr führen wird.
Haftung ohne Verschulden
Die Haftung nach dem UrhG setzt kein Verschulden voraus, d.h. man haftet auch, wenn man gar nicht weiß, dass man in ein fremdes Urheberrecht eingegriffen hat (allerdings sind die Ansprüche unterschiedlich).
Ein Verschulden des Urheberrechtsverletzers liegt in der Regel immer vor, wenn er wusste oder damit rechnen musste, dass ihm die Berechtigung zur Verwendung des fremden Werkes fehlt. Kein Verschulden wird man annehmen können, wenn der Verletzer die Zustimmung eingeholt hat und nicht wissen konnte, dass der Werkinhaber selbst nicht über die notwendige Berechtigung verfügte.
Beispiel: A fragt B, ob er ein Bild von dessen Website auf seine eigene übernehmen darf. Dieser stimmt zu, sagt aber nicht, dass die Zeichnung nicht von ihm selbst, sondern von C stammt und er diese ohne dessen Zustimmung übernommen hat oder nicht über das Recht zur Weitergabe verfügt. C kann A wegen der Verwendung der Zeichnung direkt belangen. A muss sich wegen seines Schadens an B halten.
Klage ohne vorherige Aufforderung
Es gibt immer wieder ein böses Erwachen, wenn ein Urheberrechtsverletzer plötzlich ohne Vorankündigung, insbesondere ohne vorherige Unterlassungsaufforderung, eine zivilrechtliche Unterlassungsklage, verbunden mit den übrigen Ansprüchen des UrhG zugestellt bekommt. Eine solche vorherige Warnung ist bei Urheberrechtsverletzungen deswegen nicht erforderlich, weil bereits bei einmaligem Verstoß vermutet wird, dass Wiederholungsgefahr besteht. Der Beklagte müsste in dieser Situation beweisen, dass aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr mehr besteht und daher die Klage nicht notwendig war, was aber sehr schwierig ist. Der Beklagte verliert also den Prozess, auch wenn er die Urheberrechtsverletzung sofort beseitigt; die Kosten können auch bei einem kurzen Verfahren enorm sein.
Streitwert ist nicht gleich Forderung
Man darf sich aber nicht durch die Beträge irritieren lassen, die auf der Klage draufstehen. Wenn es dort heißt "Unterlassung - Strw. EUR 30.000" heißt das nicht, dass Sie 30.000 EUR bezahlen müssen. Begehren, die nicht in Geld bestehen, müssen in einer Klage bewertet werden und nach diesem "Streitwert" richten sich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.
Vermeiden ist besser als zahlen
Es ist damit zu rechnen, dass auf die Gerichte eine Welle von Klagen aus dem Urheberrecht zukommen wird. Da derartige Prozesse meist sehr teuer sind - ein Prozess wegen eines einzigen Fotos kostet schnell über EUR 10.000,-- - ist es auf jeden Fall angebracht, zur Vermeidung von Problemen entweder fremde Werke nicht zu verwenden oder jeweils die Erlaubnis zur Publikation im Internet (nachweislich) einzuholen und sich dabei auch bestätigen zu lassen, dass der Inhaber der Rechte auch zu deren Weitergabe berechtigt ist. Selbst wenn es nicht zu einem Prozess kommt, kann eine Unterlassungsaufforderung durch einen Rechtsanwalt (in Deutschland Abmahnung genannt) ein Vielfaches von dem kosten, was die Nutzungsgebühr (Lizenz) für das Werk ausgemacht hätte.
Die Verwertungsgesellschaften
Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte und Ansprüche der Künstler wahr. Rechtliche Grundlage ist das Verwertungsgesellschaftengesetz 1936. Es folgt eine Übersicht der österreichischen Gesellschaften, die leider noch nicht alle den Sprung in das Internet geschafft haben:
AKM, Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg. Gen.m.b.H.
Befasst sich mit den Verwertungsrechten der Tonkunst
Website:
www.akm.co.at Austro-Mechana, Gesellschaft zur Verwaltung und Auswertung mechanisch musikalischer Urheberrrechte Ges.m.bH.: Nimmt Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf Ton- und Bildtonträgern sowie bestimmte Vergütungsansprüche der musikalischen Urheber (Komponisten und Textautoren) und der Musikverleger wahr.
1030 Wien, Baumannstraße 10, Website:
www.aume.at Literar Mechana, Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte Ges.m.b.H.
Nimmt Vergütungsrechte für Autoren und Verleger wahr.
1060 Wien, Linke Wienzeile 18, Tel. +43 1 5872161
E-Mail:
ifpi@ifpi.at LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.b.H.
A-1010 Wien, Schreyvogelgasse 2/5, Tel. +43 1 5356035
Email:
ifpi@ifpi.at LVG Staatlich genehmigte literarische Verwertungsgesellschaft reg.Gen.
A-1060 Wien, Linke Wienzeile 18 Tel. +43 1 5872161-0
Musik Edition Gesellschaft zur Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen aus Musikeditionen reg. GenmbH
Graphische Aufzeichnung versch. Musik des 20. und 21. Jahrhunderts
Website:
www.uemusic.at ÖSTIG, Österreichische Interpretengesellschaft
A-1060 Wien, Bienengasse 5 Tel. +43 1 5877974
E-Mail:
lsg-vie@netway.at VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien
Nimmt Vergütungsrechte für Filmhersteller und andere vergleichbare Rechteinhaber wahr
Website:
www.vam.cc VBK Verwertungsgesellschaft bildender Künstler
Rechte und Ansprüche der bildenden Künstler
A-1120 Wien, Tivoligasse 6, Website:
http://www.vbk.at/ VBT Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton
Urheber- und Leistungsschutzrechte der Produzenten von Musikvideos
A-1010 Wien, Habsbergergasse 6-8 Tel. +43 1 5356035, E-Mail
ifpi@ifpi.at VDFS Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffende Gen.m.b.H.
Verschiedene Rechte und Ansprüche der Filmschaffenden
1010 Wien, Bösendorferstraße 4, Website:
www.vdfs.at VGR Verwertungsgesellschaft Rundfunk
A-1136 Wien, Würzburggasse 30, Tel. +43 1 87878 2300
E-Mail:
bettina.cerny-veits@orf.at Die Urheberrechtsnovelle 2003
In Österreich wäre bis 22.12.2002 die Info-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nr. L 167 vom 22/06/2001 S. 0010 - 0019) umzusetzen gewesen; aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen und der sehr umstrittenen Materie wurde die Novelle erst am 29.4.2003 im Parlament verabschiedet; sie ist am 1.7.2003 in Kraft getreten. Einen Überblick über die wesentlichsten Änderungen finden Sie bei Medien & Recht.
Der Hintergrund der Info-Richtlinie
Mit der Info-Richtlinie setzen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die beiden WIPO-Verträge von 1996 um. Mit diesen beiden sogenannten „Internet-Verträgen“ (dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger) hatte die Weltorganisation für geistiges Eigentum den Urheberrechtsschutz an das digitale Zeitalter angepasst.
Die Richtlinie harmonisiert die wichtigsten Rechte der Urheber und einiger anderer Rechteinhaber, den Rechtsschutz für Kopierschutzvorrichtungen und die Rechteverwertung und legt bestimmte Ausnahmen vom Urheberrecht fest. Neben der Verhinderung der Umgehung von Kopierschutz-Mechanismen hat sie durch eine Ausnahmeregelung für das Caching klargestellt, dass die technisch bedingten Vervielfältigungen von den Urhebern nicht untersagt werden können. Daneben wurde mit dem "öffentlichen Zugänglichmachen" (in Ö. nunmehr "Zurverfügungstellung" § 18a UrhG) eine neue Verwertungsart eingeführt, mit der vor allem Websites erfasst werden.
ORF-Artikel vom 25.3.2003
ORF-Artikel vom 6.4.2003
Standard-Artikel vom 26.4.2003
ORF-Artikel vom 28.4.2003
Standard-Artikel vom 27.6.2003
Materialien und Umsetzung in Österreich
Richtlinie 2001/29/EG
Entwurf - Urheberrechtsgesetz-Novelle 2002
Regierungsvorlage (weicht vom Entwurf des BMJ ab)
Bericht des Justizausschusses mit Abänderung
Novelle BGBl I 32/2003
UrhG mit eingearbeiteter Novelle
Die Privatkopie in Österreich - Gegenüberstellung alte/neue Fassung
Die Umsetzung schreitet zurück
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen bei Medien & Recht
Die Reform in Deutschland u.a.
Deutsches UrhG alt
Materialien zur Umsetzung der Info-Richtlinie in Deutschland
Die beschlossene Novelle in Deutschland
Gesetz zur Regelung des Urheberrechtes in der Informationsgesellschaft vom 10.9.2003
Die Privatkopie in Deutschland - Gegenüberstellung alte/neue Fassung
Zusammenfassung der Neuerungen in Deutschland bei remus
FAQ zum neuen Urheberrecht bei Dr. Bahr
Stand der Umsetzung in der EU
Implementing the EU Copyright Directive (fipr)
Die nächste Urheberrechtsnovelle
In der EU wird derzeit ein Entwurf einer Urheberrechtsverschärfungsrichtlinie ("Intellectual Property Enforcement" Directive) verhandelt.
EU schützt geistiges Eigentum: Heise online, 19.2.2004
Mathias Hannich, Richtlinie zum Schutz er Rechte an geistigem Eigentum auf Abwegen; 5.10.2003, Artikel auf Telepolis
Franz Schmidbauer, Kampf den "Urheberrechtsverbrechern", 3.10.2003, Artikel auf Internet4jurists
EU-Provider sollen Userdaten preisgeben, 2.10.2003, ORF-Artikel
"Download-Direktive" im EU-Parlament, 9.3.2004, ORF-Artikel
Europaparlament bläst zum Halali auf die Tauschbörsennutzer, 9.3.2004, Artikel bei Heise Online
Directive on measures and procedures to ensure the enforcement of intellectual property rights - Entwurf bei ipjustice.org, Stand 16.2.2004
RL-Vorschlag deutsch, Stand 30.1.2003
RL-Vorschlag und Änderungen, Bericht auf europarl
Links
Zur urheberrechtlichen Sonderproblematik des "Framings" oder "Inline-Linkings" siehe unter Linkhaftung.
Kurzinfo Urheberrecht bei AKM mit Links zu Verwertungsgesellschaften
Urheberrechtsgesetz
EU-Dokumente zum Urheberrecht